Neue Allgemeinverfügung zu Händedesinfektionsmitteln
Nachstehend Auszüge aus der Veröffentlichung der BAuA:
Obgleich Handhygiene durch gründliches Händewaschen für die Allgemeinbevölkerung im Alltag ausreichend ist, um einer Übertragung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 über die Hände vorzubeugen, sehen Hygienekonzepte von Einrichtungen und Betrieben vielfach das Angebot und die Nutzung von Desinfektionsmitteln zur persönlichen Händehygiene vor. Unter diesen Voraussetzungen muss damit gerechnet werden, dass es – ausgehend von dem aktuell bereits erhöhten Nachfrageniveau – in den kommenden Monaten erneut zu einer Steigerung der Nachfrage nach Desinfektionsmitteln zur Verhütung von COVID-19-Infektionen kommen kann.
Die Hersteller von Desinfektionsmitteln, die die Anforderungen an eine Verwendung im medizinischen Bereich nachweislich erfüllen, haben ihre Produktionskapazitäten in den vergangenen Monaten erheblich ausgebaut. Diese Desinfektionsmittel, die ein dem Bedarf der medizinischen Einrichtungen entsprechendes Wirkspektrum haben und den Anforderungen nach den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) entsprechen, stehen für die Versorgung des Gesundheitswesens in ausreichender Menge zur Verfügung. Zur Deckung des darüberhinausgehenden Bedarfs von öffentlichen Einrichtungen und Betrieben sowie Privatverbrauchern bedarf es jedoch nochmals der Aktivierung unterstützender Produktionskapazitäten zur Herstellung von Desinfektionsmitteln zur Verhütung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, nachdem am 6. Oktober 2020 die zur ersten COVID-19-Welle getroffenen biozidrechtlichen Ausnahmeregelungen auslaufen werden.
Die neue Allgemeinverfügung tritt am 7.Oktober 2020 in Kraft und endet mit Ablauf des 5. April 2021.
Somit darf das Produkt Myxal Sept P auch nach dem 6. Oktober 2020 weiter vertrieben werden.