Die Biozidproduktrichtlinie (BPR) ist eine Verordnung der Europäischen Union, (EU) Nr. 528/2012, deren Ziel es ist, den europäischen Biozid-Markt zu vereinheitlichen sowie den Schutz von Mensch, Tier und Umwelt zu stärken. Die BPR reguliert nicht nur das Inverkehrbringen und den Verkauf, sondern auch die Anwendung von Bioziden.
Bereits 2012 wurde der Wortlaut der BPR verabschiedet. Die Verordnung löst die Biozidrichtlinie (98/8/EG) ab, die zuvor das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bioziden in Europa regelte. Am 01. September 2013 trat die BPR in Kraft, jedoch noch nicht vollumfänglich, da eine Übergangsfrist definiert wurde.
Um das Ziel der Harmonisierung des Biozidmarktes gerecht zu werden, sieht die BPR neue Eckpunkte vor, die bisher nicht vorgesehen waren. Insbesondere die Zulassung in den einzelnen Mitgliedsstaaten wird durch die BPR auf einen einheitlichen Standard angehoben.
Außerdem dürfen ausschließlich Biozidprodukte notifiziert werden, deren Wirkstoffe in der Unionsliste aufgeführt sind. Die Unionsliste wird oft auch als Positivliste bezeichnet. Neue Biozidwirkstoffe werden erst nach ausführlicher und gründlicher Prüfung in diese Positivliste aufgenommen.
Die BPR unterscheidet zwischen 4 Hauptgruppen. Die erste Hauptgruppe stellen dabei die Desinfektionsmittel dar, die weiteren Schutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel und sonstige Biozidprodukte. Diese Hauptgruppen werden fernen noch in Produktarten (PT = product types) unterteilt, wie beispielsweise Produkte für die menschliche Hygiene (PT 1) oder Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (PT 2).